Inaugenscheinnahme von Aufzügen: Betreiberpflicht einfach erklärt
Was ist die Inaugenscheinnahme bei Aufzügen?

Die Inaugenscheinnahme ist eine verpflichtende Sichtkontrolle des Aufzugs, die von der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vorgeschrieben wird. Ziel ist es, offensichtliche Mängel oder Gefahren zu erkennen, damit der sichere Betrieb jederzeit gewährleistet ist.
Wichtiger Hinweis: Die Inaugenscheinnahme ersetzt nicht die Wartung durch ein Fachunternehmen, sondern ergänzt sie.
Wer darf die Inaugenscheinnahme durchführen?
Die Kontrolle wird von einer beauftragten Person übernommen – im Alltag auch „Aufzugswärter“ genannt.
Mögliche Ausführende sind:
- eine geschulte Mitarbeiterin oder ein geschulter Mitarbeiter des Betreibers,
- ein unabhängiger externer Dienstleister.
⚠️ Nicht erlaubt: Dass die Wartungsfirma selbst die Inaugenscheinnahme übernimmt. Laut TRBS 3121 handelt es sich um eine Betreiberpflicht, die nicht ausgelagert werden darf.
Unterschied: Inaugenscheinnahme vs. Wartung
Viele Betreiber fragen sich: „Ist die Inaugenscheinnahme nicht einfach eine kleine Wartung?“ – Nein, es gibt klare Unterschiede.
Inaugenscheinnahme
- Sichtkontrolle durch beauftragte Person (Aufzugswärter)
- Erkennen von offensichtlichen Mängeln (Licht, Türen, Notruf)
- Betreiberpflicht, gesetzlich vorgeschrieben
Wartung
- Technische Prüfung durch Fachfirma
- Schmierung, Einstellungen, Austausch von Bauteilen
- Vertraglich vereinbarte Dienstleistung
Beide Maßnahmen sind notwendig – aber sie haben verschiedene Funktionen.
Wie oft muss die Inaugenscheinnahme erfolgen?
Die Häufigkeit ist nicht starr vorgegeben, sondern hängt von der Nutzung ab:
- Täglich: stark frequentierte Aufzüge, z. B. in Einkaufszentren oder Bahnhöfen.
- Wöchentlich: mittlere Nutzung, z. B. Bürogebäude oder Hotels.
- Monatlich: geringe Nutzung, z. B. kleine Wohnhäuser.
Dokumentationspflicht: Nachweis ist Pflicht
Jede Inaugenscheinnahme muss dokumentiert werden – entweder handschriftlich oder digital.
Praktische Lösungen sind:
- Checkliste mit Datum und Unterschrift der beauftragten Person,
- digitale Dokumentation über Software oder Apps, die automatisch ein Protokoll erzeugen.
So sind Sie jederzeit rechtlich abgesichert.
FAQ zur Inaugenscheinnahme
1. Was macht ein Aufzugswärter genau?
Ein Aufzugswärter (beauftragte Person) führt regelmäßige Sichtkontrollen durch. Er oder sie prüft z. B., ob Türen schließen, die Beleuchtung funktioniert und das Notrufsystem einsatzbereit ist.
2. Welche Schulung braucht man für die Inaugenscheinnahme?
Die beauftragte Person muss eine Einweisung nach TRBS 3121 erhalten. Diese kann von einem Fachunternehmen oder einer anerkannten Schulungsstelle durchgeführt werden.
3. Was kostet ein Aufzugswärter?
Die Kosten variieren stark: interne Mitarbeiter benötigen lediglich eine einmalige Schulung (ca. 200–400 €), externe Dienstleister bieten Pauschalen an, die sich nach Häufigkeit der Kontrollen richten.
4. Muss jede Inaugenscheinnahme protokolliert werden?
Ja. Ohne Dokumentation gilt die Pflicht als nicht erfüllt. Empfehlenswert sind digitale Lösungen, die automatisch ein Protokoll erstellen.
5. Kann die Wartungsfirma die Inaugenscheinnahme übernehmen?
Nein. Wartung und Inaugenscheinnahme müssen strikt getrennt sein, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
Fazit: Betreiberpflicht mit klaren Regeln
Die Inaugenscheinnahme ist ein fester Bestandteil der Aufzugssicherheit. Entscheidend ist:
- Sie wird nicht von der Wartungsfirma, sondern von einer beauftragten Person (Aufzugswärter) durchgeführt.
- Sie ist eine Sichtprüfung und unterscheidet sich klar von der Wartung.
- Sie muss regelmäßig und nachvollziehbar dokumentiert werden.
So stellen Betreiber sicher, dass ihre Aufzüge jederzeit rechtssicher und sicher betrieben werden können.